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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 37
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 37
29. 12. 1976
01. 01. 1977

37. a) § 447c Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

„b) 

um eine unterschiedliche Belastung aus der Gewährung von Sachleistungen, von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und zur Krankheitsverhütung sowie aus dem Betrieb eigener Gesundheitseinrichtungen ganz oder teilweise auszugleichen; eine unterschiedliche Belastung, die sich dadurch ergibt, daß mit Vertragspartnern erheblich über dem Bundesdurchschnitt liegende Honorare (Tarife) vereinbart wurden, hat hiebei außer Betracht zu bleiben;“

b) Im § 447c Abs. 1 lit. d ist der Ausdruck „Maßnahmen der erweiterten Heilfürsorge“ durch den Ausdruck „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit“ zu ersetzen.

c) Dem § 447c Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist von der Gewährung von Zuwendungen in den Fällen der lit. d ausgenommen.“

d) Im § 447c Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck „(§ 23 Abs. 6)“ durch den Ausdruck „(§ 23 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)“ zu ersetzen.

e) Im § 447c Abs. 4 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz einzufügen:

„Vor seiner Entscheidung hat er jenen Sektionsausschuß der Krankenversicherungsträger zur Stellungnahme aufzufordern, dem der antragstellende Versicherungsträger nicht angehört.“