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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 39
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 39
29. 12. 1976
01. 01. 1977

39. a) Der bisherige Inhalt des § 453 erhält die Bezeichnung Abs. 1.

b) Der Strichpunkt am Ende der Z 3 des § 453 ist durch einen Punkt zu ersetzen. § 453 Z 4 wird aufgehoben.

c) Dem § 453 ist ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(2) Die Satzung des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) kann, wenn dies vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt erscheint, auch die Errichtung ständiger Ausschüsse vorsehen; sie hat hiebei auch den Wirkungskreis, die Geschäftsführung und die Beschlußfassung eines jeden derartigen Ausschusses zu bestimmen.“