39. a) Der bisherige Inhalt des § 453 erhält die Bezeichnung Abs. 1.
b) Der Strichpunkt am Ende der Z 3 des § 453 ist durch einen Punkt zu ersetzen. § 453 Z 4 wird aufgehoben.
c) Dem § 453 ist ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(2) Die Satzung des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) kann, wenn dies vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt erscheint, auch die Errichtung ständiger Ausschüsse vorsehen; sie hat hiebei auch den Wirkungskreis, die Geschäftsführung und die Beschlußfassung eines jeden derartigen Ausschusses zu bestimmen.“