13. § 51a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 3 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
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1. | auf den Versicherten ............. 1 v. H. |
2. | auf dessen Dienstgeber ........ 2 v. H. |
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“ |