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34. ASVGNov BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. I Z 18
Allgemeines SozialversicherungsG - 34. Novelle
34. ASVGNov
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. I Z 18
28. 12. 1979
01. 01. 1980

18. § 82 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Soweit die Träger der Krankenversicherung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung bei einem anderen Versicherungsträger mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen. Die Vergütung beträgt für die Betriebskrankenkassen 0,2 v. H., für die übrigen Träger der Krankenversicherung 1 v. H. der abgeführten Beiträge. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an.“