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34. ASVGNov BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. I Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 34. Novelle
34. ASVGNov
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. I Z 9
28. 12. 1979
01. 01. 1980

9. a) § 31 Abs. 3 Z 19 hat zu lauten:

„19. 

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe des Abs. 8;“

b) § 31 Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Die in Abs. 3 Z 19 bezeichnete Dokumentation ist unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften und ihrer Änderungen sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung in einer Weise aufzubauen und zu führen, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger, des Hauptverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Der Hauptverband hat am Aufbau dieser Dokumentation in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen sachlichen und organisatorischen Erfordernisse mitzuwirken. Ihm obliegt ferner die Führung dieser Dokumentation dahingehend, daß das gespeicherte Material für die genannten Stellen zugriffsbereit gehalten wird. Der Zugriff ist auch den mit Leistungssachen befaßten Gerichten (§ 354) zu ermöglichen. Das gespeicherte Material ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zugänglich zu machen; es kann nach Maßgabe dieser Möglichkeiten gegen Kostenersatz auch anderen Stellen zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt wird, je zur Hälfte vom Hauptverband und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu tragen.“