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34. ASVGNov BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. III Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 34. Novelle
34. ASVGNov
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. III Z 1
28. 12. 1979
01. 01. 1980

1. § 175 Abs. 2 Z 7 hat zu lauten:

„7. 

auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;“