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34. ASVGNov BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. IV Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 34. Novelle
34. ASVGNov
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. IV Z 3
28. 12. 1979
01. 01. 1980

3. a) Im § 234 Abs. 1 Z 7 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung“ zu ersetzen.

b) Im § 234 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgendes ist anzufügen: „ferner Zeiten einer Strafhaft auf Grund einer Tat, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist;“