21. § 447g Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß § 227 Z 11, § 228 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie § 228 Abs. 1 Z 7 und 8 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes Bundesgesetz bestimmt.“
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 5 bis 8.