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34. ASVGNov BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. V Z 8a
Allgemeines SozialversicherungsG - 34. Novelle
34. ASVGNov
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567, Art. V Z 8a
28. 12. 1979
01. 01. 1980

8a. § 343 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluß der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues wirksam. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach § 342 Abs. 1 Z 1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer.“