1. § 7 Z 4 hat zu lauten:
„4.
in der Pensionsversicherung
a)
die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
b)
die geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes.“