12.a) § 41 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu lauten:
„auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind, und den Richtlinien nach Abs. 3 entsprechen.“