25. § 86 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung, mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger, fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird; diese Antragsfrist beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen unter der gleichen Voraussetzung mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten an. Alle übrigen Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit dem Tag der Antragstellung an. Liegt der Eintritt des Versicherungsfalles nach diesem Zeitpunkt, so fallen sie mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an.“