30. § 108b Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres ist der Meßbetrag dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.“