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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. I Z 6
30. 12. 1980
01. 01. 1981

6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Abs. 1 gilt für

1. 

Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind,

2. 

Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,

3. 

Personen, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1976 teilnehmen, sowie

4. 

Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien

mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.“