7.a) § 17 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.“
Die bisherigen Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 3 bis 9.
b) Im § 17 Abs. 5 (neu) sind die Ausdrücke „Abs. 2“ und „Abs. 3“ durch die Ausdrücke „Abs. 3“ und „Abs. 4“ zu ersetzen.
c) Im § 17 Abs. 6 (neu) ist der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ zu ersetzen.
d) Im § 17 Abs. 9 (neu) ist der Ausdruck „Abs. 1 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 6“ zu ersetzen.