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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. I Z 7
30. 12. 1980
01. 01. 1981

7.a) § 17 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.“

Die bisherigen Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 3 bis 9.

b) Im § 17 Abs. 5 (neu) sind die Ausdrücke „Abs. 2“ und „Abs. 3“ durch die Ausdrücke „Abs. 3“ und „Abs. 4“ zu ersetzen.

c) Im § 17 Abs. 6 (neu) ist der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ zu ersetzen.

d) Im § 17 Abs. 9 (neu) ist der Ausdruck „Abs. 1 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 6“ zu ersetzen.