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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. II Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. II Z 2
30. 12. 1980
01. 01. 1981

2.a) § 122 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Z 2 oder Abs. 3 entstanden ist, und zwar

a) 

während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,

b) 

während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,

c) 

während der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder

d) 

während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gegenüber einem Versicherungsträger;“

b) Im § 122 Abs. 2 Z 2 ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978“ zu ersetzen.