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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. II Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. II Z 4
30. 12. 1980
01. 01. 1981

4.a) § 124 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

„Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Selbstversicherte

1. 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hatte oder

2. 

Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.“

b) Im § 124 Abs. 3 ist der Ausdruck „der allgemeinen Fürsorge“ durch den Ausdruck „der Sozialhilfe“ zu ersetzen.