4.a) § 124 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Selbstversicherte
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1. | auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hatte oder |
2. | Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.“ |
b) Im § 124 Abs. 3 ist der Ausdruck „der allgemeinen Fürsorge“ durch den Ausdruck „der Sozialhilfe“ zu ersetzen.