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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. II Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. II Z 7
30. 12. 1980
01. 01. 1981

7. Dem § 132b Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Träger der Krankenversicherung können überdies dafür Vorsorge treffen, daß Gesundenuntersuchungen im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Dienstgeber (Träger der Ausbildungsstätte) und dem in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung auch in den Arbeits- oder Ausbildungsstätten der Versicherten durchgeführt werden können.“