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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. IV Z 13
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. IV Z 13
30. 12. 1980
01. 01. 1981

13. § 255 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs.1 und 2 tätig, gilt er auch als invalid, wenn er

a) 

das 55. Lebensjahr vollendet hat

b) 

in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und

c) 

infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (lit. b) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.