17. § 307f hat zu lauten:
„Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 307f. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den §§ 90 oder 94 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 307e werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 90 oder § 94 Abs. 4 ruht) nicht gewährt.“