2. Im § 228 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 9 ist anzufügen:
„9.
in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene, nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses.“