13.a) § 420 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sowie Personen, die aufgrund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.“
b) § 420 Abs. 7 hat zu entfallen.