26.a) Nach § 460b ist ein § 460c mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460c. Die Versicherungsträger sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“