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36. ASVGNov BGBl. Nr. 282/1981, S. 1437, Art. I Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 36. Novelle
36. ASVGNov
BGBl. Nr. 282/1981, S. 1437, Art. I Z 20
17. 06. 1981
01. 06. 1981

20. a) § 269 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen (§ 235) erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die (der) vom Anspruch auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258 Abs. 2 ausgeschlossene Witwe (Witwer), die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.“

b) § 269 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe nach § 265 Abs. 2 wieder auflebt.“