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36. ASVGNov BGBl. Nr. 282/1981, S. 1437, Art. I Z 25
Allgemeines SozialversicherungsG - 36. Novelle
36. ASVGNov
BGBl. Nr. 282/1981, S. 1437, Art. I Z 25
17. 06. 1981
01. 06. 1981

25. a) § 293 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“

b) § 293 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:

„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe (den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen.“