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36. ASVGNov BGBl. Nr. 282/1981, S. 1437, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 36. Novelle
36. ASVGNov
BGBl. Nr. 282/1981, S. 1437, Art. I Z 6
17. 06. 1981
01. 06. 1981

6. a) § 123 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

der Ehegatte;“

b) § 123 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.“

c) § 123 Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß

a) 

auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern des (der) Versicherten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden;

b) 

mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Personen den im Abs. 7 genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind.“

d) Dem § 123 ist ein Abs. 9 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannten Personen gelten nur als Angehörige, wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 genannten jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaft!ichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“