11a. § 51 Abs. 5 letzter Halbsatz hat zu lauten:
„jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, bzw. gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 versicherten Personen gegenüber den Unternehmungen, bei denen sie tätig sind, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.“