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37. ASVGNov BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. I Z 2
Allgemeines SozialversicherungG - 37. Novelle
37. ASVGNov
BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. I Z 2
29. 12. 1981
01. 01. 1982

2. a) § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a Eingang hat zu lauten:

„a) 

Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien und der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn“

b) § 5 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten:

„5. 

die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;“