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37. ASVGNov BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. II Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 37. Novelle
37. ASVGNov
BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. II Z 5
29. 12. 1981
01. 01. 1982

5. a) § 135 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der Reise(Fahrt)-kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.“

b) Im § 135 Abs. 5 sind nach den Worten „Die Satzung bestimmt“ die Worte „unter Bedachtnahme auf Abs. 4“ einzufügen.