9. Im § 154 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
„Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ist auf § 137 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag bei Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache des Meßbetrages (§ 108b Abs. 2), gerundet auf volle Schilling, betragen darf.“