4. § 189 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der §§ 135, 136, 137 Abs. 1, 3 und 4 und 144 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Kostenanteile für Reise(Fahrt)- und Transportkosten dürfen nicht eingehoben werden.“