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37. ASVGNov BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. III Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 37. Novelle
37. ASVGNov
BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. III Z 5
29. 12. 1981
01. 01. 1982

5. Im § 196 ist der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter Halbsatz ist anzufügen:

„eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.“