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37. ASVGNov BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. IV Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 37. Novelle
37. ASVGNov
BGBl. Nr. 588/1981, S. 2307, Art. IV Z 4
29. 12. 1981
01. 01. 1982

4. § 293 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,

 

 

aa)

wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben ..............................

5677 S,

 

bb)

wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen ………............

3955 S,

 

b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension …………………........

3955 S,

 

c) für Pensionsberechtigte auf Waisen-
pension:

 

 

aa)

bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres …...........

1477 S,

 

 

falls beide Elternteile
verstorben sind …………........

2219 S,

 

bb)

nach Vollendung des
24. Lebensjahres ………..........

2623 S,

 

 

falls beide Elternteile
verstorben sind …………........

3955 S.

 

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.“