3. a) Im § 444 Abs. 5 erster und letzter Satz ist der Ausdruck „2 v.H.“ durch den Ausdruck „1 vH“ zu ersetzen.
b) Dem § 444 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:
„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen herangezogen werden.“