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38. ASVGNov BGBl. Nr. 647/1982, S. 2823, Art. I Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 38. Novelle
38. ASVGNov
BGBl. Nr. 647/1982, S. 2823, Art. I Z 4
30. 12. 1982
01. 01. 1983

4. Dem § 58 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:

„Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.“