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38. ASVGNov BGBl. Nr. 647/1982, S. 2823, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 38. Novelle
38. ASVGNov
BGBl. Nr. 647/1982, S. 2823, Art. I Z 7
30. 12. 1982
01. 01. 1983

7. a) Dem § 76 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen:

„Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.“

b) Dem § 76 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(6) Der Hauptverband hat mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien zu erlassen, wie die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu beurteilen sind. In diesen Richtlinien sind auch Form und Inhalt der Anträge auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zu regeln; es können auch einheitliche Vordrucke für diese Anträge vorgesehen werden.“