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38. ASVGNov BGBl. Nr. 647/1982, S. 2823, Art. III Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 38. Novelle
38. ASVGNov
BGBl. Nr. 647/1982, S. 2823, Art. III Z 6
30. 12. 1982
01. 01. 1983

6. Nach § 194 ist ein § 194a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

§ 194a. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.“