3. a) § 73 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
„Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse und ausschließlich der Ausgleichszulagen.“
b) § 73 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:
„Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen.“