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39. ASVGNov BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 39. Novelle
39. ASVGNov
BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 14
13. 12. 1983
01. 01. 1984

14. a) Im § 292 Abs. 4 lit. a hat der Ausdruck „die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,“ zu entfallen.

b) § 292 Abs. 13 hat zu lauten:

„(13) Die gemäß Abs. 8 bis 12 errechneten monatlichen Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 108f) unter Bedachtnahme auf § 108i zu vervielfachen. In diesem Produkt der Anpassungsfaktoren ist jedoch für das Kalenderjahr 1983 der festgesetzte Anpassungfaktor außer acht zu lassen und für das Kalenderjahr 1984 nur der um 0,5 erhöhte halbe für dieses Kalenderjahr festgesetzte Anpassungsfaktor zu berücksichtigen. An die Stelle der so ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.“