Dokumentanzeige

39. ASVGNov BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 18
Allgemeines SozialversicherungsG - 39. Novelle
39. ASVGNov
BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 18
13. 12. 1983
01. 01. 1984

18. a) Im § 447g Abs. 1 erster Satz haben die Worte „nach diesem Bundesgesetz“ zu entfallen.

b) § 447g Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Der Hauptverband hat für jedes Geschäftsjahr von den Erträgen an Zusatzbeiträgen (Abs. 2 lit. a) zunächst insgesamt 5 vH an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beide Anstalten als Träger der Pensionsversicherung, zu überweisen. Die verbleibenden Erträge nach Abs. 2 sind den Trägern der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Die Überweisung an die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach Aufteilungsschlüsseln zu erfolgen, die nach Abs. 8 festzusetzen sind.“

c) Im § 447g Abs. 6 erster Satz sind die Worte „nach dem Aufteilungsschlüssel“ durch die Worte „nach den Aufteilungsschlüsseln“ zu ersetzen.

d) § 447g Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 dieses Bundesgesetzes, nach § 34 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten die Überweisungen nach Abs. 5 als Erträge.“

e) § 447g Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Die Aufteilungsschlüssel nach Abs. 5 sind jährlich - getrennt für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz - durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel ist auf das Verhältnis zwischen den Aufwendungen und den Erträgen (ohne Überweisungen nach Abs. 5) des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes, des § 34 Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 31 Abs. 4 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Aufteilungsschlüssel sind auf eine Dezimalstelle zu runden.“