Dokumentanzeige

39. ASVGNov BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 5a
Allgemeines SozialversicherungsG - 39. Novelle
39. ASVGNov
BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 5a
13. 12. 1983
01. 01. 1984

5a. § 255 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Versicherte gilt auch als invalid, wenn er

a) 

das 55. Lebensjahr vollendet hat,

b) 

am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat,

c) 

in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und

d) 

infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (lit. c) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.“