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39. ASVGNov BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 9a
Allgemeines SozialversicherungsG - 39. Novelle
39. ASVGNov
BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 9a
13. 12. 1983
01. 01. 1984

9a. Dem § 273 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(3) Der Versicherte gilt auch als berufsunfähig, wenn er

a) 

das 55. Lebensjahr vollendet hat,

b) 

am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat,

c) 

in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und

d) 

infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (lit. c) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.“