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4. ASVGNov BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 4. Novelle
4. ASVGNov
BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 1
30. 12. 1958
01. 04. 1959

1. a) § 26 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

„3. 

die Betriebskrankenkassen

a) 

für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten;

b) 

für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Rente von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches weiterversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Weiterversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;“

b) § 26 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

„4. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

a) 

für die bei den öffentlichen Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen, ferner bei deren Eigenbetrieben und den für den Bau, Betrieb und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;

b) 

für die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Beschäftigten;

c) 

für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ausgezahlt wird;

d) 

für die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war oder gewesen wäre;“

c) Dem § 26 ist als Abs. 3 anzufügen:

„(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b zuständig und verlegt der Rentenbezieher in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten über.“