Dokumentanzeige

4. ASVGNov BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 4. Novelle
4. ASVGNov
BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 11
30. 12. 1958
01. 04. 1959

11. a) Im § 449 Abs. 2 ist nach dem ersten Satz einzufügen:

„Diese Verpflichtung trifft die im § 428 Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Versicherungsanstalten, denen der Bund Beiträge gemäß § 80 leistet, auch gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen.“

b) Dem § 449 Abs. 4 sind als zweiter und dritter Satz anzufügen:

„Das Bundesministerium für Finanzen ist bei den im § 428 Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Versicherungsanstalten, denen der Bund Beiträge gemäß § 80 leistet, berechtigt, an der amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers durch seine Vertreter mitzuwirken. Die oberste Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn das Bundesministerium für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.“