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4. ASVGNov BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 4. Novelle
4. ASVGNov
BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 3
30. 12. 1958
01. 04. 1959

3. a) Im § 73 Abs. 3 sind die Worte „kann der Beitragssatz von 7 v. H. nach Abs. 2 auf 7,5 v. H., der Beitragssatz von 6 v. H. nach Abs. 2 auf 6,5 v. H.“ durch die Worte „können die Beitragssätze nach Abs. 2 bis auf 8,2 v. H.“ zu ersetzen.

b) § 73 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben von jeder zur Auszahlung gelangenden Rente und Rentensonderzahlung, mit Ausnahme der Waisenrenten, einen Betrag einzubehalten, der durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen gestaffelt nach der Rentenhöhe mit mindestens 1 v. H. der Rente und höchstens 2,6 v. H. der Rente, in keinem Falle mit weniger als 6 S monatlich festzusetzen ist.“