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4. ASVGNov BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 4. Novelle
4. ASVGNov
BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 5
30. 12. 1958
01. 01. 1959

5. a) § 135 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der Erkrankte einen Krankenschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen. Für jeden Krankenschein ist vom Anspruchsberechtigten eine Gebühr von 5 S an den Versicherungsträger zu entrichten (Krankenscheingebühr). Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe

a) 

für als Angehörige geltende Kinder (§ 123 Abs. 2, 3 und 6 letzter Satz),

b) 

in der Krankenversicherung der Rentner für die Bezieher einer Waisenrente aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

c) 

in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen für die Bezieher einer Waisenrente (Waisenbeihilfe) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und für Kinder, die gemäß § 69 Z 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 versichert sind,

d) 

für Personen, die die Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 beziehen, und für deren Angehörige (§ 123 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958),

e) 

für Personen, die zu ihrer Rente aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz eine Ausgleichszulage beziehen, und für deren Angehörige (§ 123),

f) 

für anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten.

Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Krankenscheingebühr absehen. Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 Abs. 1 bis 3 hat der Versicherungsträger den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Krankenscheingebühr zu entrichten gewesen wäre. In den Fällen, in denen für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe eine Krankenscheingebühr zu entrichten ist, darf die ärztliche Behandlung für Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nur vorgenommen werden, wenn diese Gebühr bei Inanspruchnahme des Arztes oder nachträglich innerhalb von 14 Tagen entrichtet wurde.“

b) Dem § 135 ist als Abs. 4 anzufügen:

„(4) Die Krankenscheingebühr ist unter Verwendung von Wertmarken zu entrichten, die vom Hauptverband bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegt werden. Diese Wertmarken werden, soweit sie nicht vom Hauptverband den Versicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden, im Wege der Stempelverschleißämter der Bundesfinanzverwaltung zu denselben Bedingungen wie die Bundesstempelmarken abgegeben und mit dem Hauptverband verrechnet. Die zur Führung von Bundesstempelmarken verpflichteten Trafiken sind verpflichtet, auch die vom Hauptverband aufgelegten Wertmarken zu führen. Der Umsatz dieser Wertmarken ist umsatzsteuerfrei. Als Vergütung für die Gebarung mit den Wertmarken gebühren dem Bund 7 v. H. des Nennwertes der von den Verschleißämtern abgegebenen Wertmarken.“