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4. ASVGNov BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 4. Novelle
4. ASVGNov
BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 6
30. 12. 1958
01. 01. 1959

6. Dem § 153 ist als Abs. 4 anzufügen:

„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist ein Zahnbehandlungsschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen. Für jeden Zahnbehandlungsschein ist vom Anspruchsberechtigten eine Gebühr von 5 S an den Versicherungsträger zu entrichten (Zahnbehandlungsscheingebühr). § 135 Abs. 3 vierter bis siebenter Satz sowie Abs. 4 finden Anwendung. An Stelle der Zahnbehandlungsscheingebühr kann die Satzung des Versicherungsträgers eine Beteiligung des Anspruchsberechtigten an den Kosten der Zahnbehandlung vorsehen; diese Beteiligung darf 20 v. H. der Kosten nicht übersteigen.“