7. a) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der lit. h durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. i einzufügen:
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„i) | die sich aus § 522a Abs. 2 Z 2 ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten und die sich aus § 522a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 522c Abs. 1 ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag.“ |
b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Richtsatz beträgt
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a) | für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 600 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 225 S und für jedes Kind um 75 S, sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden; |
b) | für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 600 S; |
c) | für Rentenberechtigte auf Waisenrente 225 S, falls beide Elternteile verstorben sind, 337,50 S.“ |